Ihre Sicherheit stets im Fokus

Wir führen im Auftrag des TÜV Hessen folgende amtliche Leistungen durch:

  • Haupt- und Abgasuntersuchung
  • Änderungsabnahmen nach § 19
  • H-Kennzeichen (Oldtimer-Begutachtung) nach § 23
  • Sicherheitsprüfungen § 29 (SP)
  • Einzelabnahme nach § 21
  • Schadstoff-/Umweltplakette
  • 100-km/h-Zulassung für Anhänger
  • Gasprüfung an Freizeitfahrzeugen (nach G607)

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Haupt- und Abgasuntersuchung

Ihre Sicherheit stets im Fokus.

Die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO und die Abgasuntersuchung (AU) sind Pflicht, möchten Sie Ihr Fahrzeug sicher und gesetzeskonform führen. Unsere Prüfingenieure führen die nach der „Richtlinie über die Durchführung der Hauptuntersuchung und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel“ nötigen Untersuchungen für Sie durch.

Die HU ist eine Funktions-, Wirkungs- und Sichtprüfung bei Fahrzeugen. Voraussetzung für die Anbringung der HU- Plakette ist die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs gemäß StVZO. Neufahrzeuge müssen nach drei Jahren zur Haupt- und Abgasuntersuchung, danach wechselt das Prüfintervall in den Zwei-Jahres-Rhythmus. Dies gilt auch für Reisemobile bis 3,5 Tonnen. Alle Freizeitfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen müssen in den ersten fünf Jahren nach der Erstzulassung alle zwei Jahre zur HU, anschließend jedes Jahr. Die AU erfolgt im gleichen Rhythmus wie die HU.

Mit der Öffnung des Monopols für amtliche Dienstleistungen dürfen neben dem TÜV andere amtlich anerkannte Organisationen wie zum Beispiel DEKRA, GTÜ oder KÜS die HU und AU durchführen.

In unserem Haus besteht eine Kooperation mit der DEKRA.

Änderungsabnahmen

Individuell, aber sicher.

Alle Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen benötigen eine Begutachtung und Dokumentierung aller Veränderungen nach § 19 Abs. 3 StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung. Eine Änderungsabnahme ist auch erforderlich bei der Umrüstung am Fahrzeug (andere Räder oder Reifen, Anbau einer Anhängezugvorrichtung, Anbau von Spoilern, Leistungssteigerung sowie Veränderungen am Fahrwerk). Falls die neuen Ein-/Umbauteile über keine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) für Ihr Fahrzeug verfügen, sind wir in der Lage, ein Teilegutachten für Änderungsabnahme gemäß § 19 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO (Einzelabnahme) zu erstellen. Bei Einbau von mehreren Ein-/Umbauteilen, die sich gegenseitig beeinflussen, ist ebenfalle eine Einzelabnahme erforderlich.

Vollgutachten

Bei Sonderfällen lohnt es sich, nachzufragen.

§ 21 StVZO ist am 22.03.2019 in Kraft getreten und lässt Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren, sowie Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T, C, R, S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) zu.

Ein Gutachten nach § 21 StVZO wird benötigt:

  • für die Zulassung von bereits im Verkehr befindlichen Importfahrzeugen von außerhalb der EU;
  • für die Zulassung von Importfahrzeugen von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung;
  • bei Fahrzeugänderungen durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (Einzelabnahmen);
  • zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren.

Für Fragen rund um das Vollgutachten stehen Ihnen unsere Gutachter gern zur Verfügung.

Einzelgenehmigungen

Besonderheiten müssen keine Herausforderung sein.

Die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV wird von Herstellern oder Importeuren von Anhängern, Nutzfahrzeugen oder Pkw benötigt und ebenso von Fahrzeugaus- und -umbauern, die Fahrzeuge in einem weiteren Produktionsschritt verändern oder vervollständigen.

Wir stehen Ihnen für:

  • Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV,
  • Ausnahme nach § 70 StVZO im Zusammenhang mit Einzelbegutachtungen nach § 13 EG-FGV,
  • Typgenehmigungen nach 2007/46/EG,
  • Teilegutachten,
  • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie
  • ADR-Zulassungsbescheinigungen (Neuausstellung)

zur Verfügung und beraten Sie gern.

Sicherheitsprüfungen

Mehr Sicherheit durch…

die Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO (SP) für Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse bietet Ihnen die Überprüfung, die unsere Ingenieure gern für Sie vornehmen.

Die Sicherheitsprüfung ist u. a. an folgenden Fahrzeugen durchzuführen:

  • Kraftomnibussen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (KOM),
  • Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen ab 7,5 t,
  • Anhängern, einschließlich angehängter Arbeitsmaschinen, und Wohnanhängern ab 10 t.

Bei der Kfz-Sicherheitsprüfung handelt es sich um eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung, bei der gem. StVZO die folgenden Fahrzeugteile untersucht werden:

Fahrgestell und Fahrwerk, Lenkung, Reifen und Räder, Bremsanlage, ggf. Schließkräfte der Türen Liegen keine Mängel vor, erhält das Fahrzeug eine Prüfmarke.

BO Kraft §§ 41, 42 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 2 BO-Kraft

Bei Sonderfällen lohnt es sich, nachzufragen.

Die GTÜ-Prüfingenieure der STEINACKER Technischen Überwachungsgesellschaft mbH (STÜ mbH) untersuchen auch Fahrzeuge zur Personenbeförderung wie Taxis und Omnibusse nach den Bestimmungen der BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr). Die Untersuchungen nach §§ 41, 42 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 2 BOKraft betreffen Taxis, Mietwagen, Kraftomnibusse und alle anderen Fahrzeuge zur Personenbeförderung. Diese Fahrzeuge müssen jährlich zur Hauptuntersuchung und zur Untersuchung nach BOKraft.

Gasprüfung an Freizeitfahrzeugen nach G607

Keine Angst vor Gas…

… muss haben, wer die Gasanlage seines Freizeitfahrzeugs regelmäßig prüfen lässt. Unsere Mitarbeitenden sind geschult und verfügen über eine Zulassung nach G607. Wir führen Gasprüfungen an Wohnmobilen und Wohnanhängern durch. Eine Gasprüfung für Freizeitfahrzeuge, die mit einer Gasanlage ausgestattet sind, ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt zwei Jahre. Das fehlen einer gültigen Gasprüfung stellt im Rahmen der HU am Caravan einen „Hinweis“ dar, bei einem Wohnmobil handelt es sich dagegen um einen „erheblichen Mangel“. In diesem Fall darf die HU-Plakette nicht zugeteilt werden.

Tempo-100-Plakette

Schneller, aber sicher zum Ziel kommen.

Die 9. Ausnahmeverordnung ermöglicht es, die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Sie bietet die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo-100-Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo 100 zu fahren. Folgende Kriterien müssen erfüllt werden:

  • Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgerüstet sein.
  • Der Anhänger muss für Tempo 100 geeignet sein. Bei älteren Fahrzeugen ist eine Herstellerfreigabe erforderlich.
  • Die Reifen am Anhänger müssen für Geschwindigkeiten bis mindestens 120 km/h zugelassen sein.
  • Anhängerreifen müssen jünger als 6 Jahre sein.
    Der Anhänger muss am Heck mit einer gesiegelten Tempo-100-Plakette gekennzeichnet sein.
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren.
  • Die zulässige Masse des Anhängers muss kleiner oder gleich der Leermasse des Zugfahrzeugs multipliziert mit dem x-Faktor sein.
  • Die Massenfaktoren zwischen Zugfahrzeug und Anhänger werden unter bestimmten technischen Voraussetzungen auf 1,0 (bei Wohnwagen) und 1,2 (bei anderen Anhängern) angehoben.

Um mit einem Anhänger 100 km/h zu fahren, ist ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers erforderlich. Dabei wird der Anhänger bezüglich seiner Ausstattung (Bremse, Schwingungsdämpfer, Stabilisierungseinrichtung) mit einem x-Faktor klassifiziert. Mittels § 13 FZV wird ein Vorschlag zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere erstellt, auf dessen Grundlage erfolgt ein Eintrag beim Straßenverkehrsamt in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und eine gesiegelte „Tempo 100“-Plakette, die am Heck des Anhängers angebracht werden muss, wird vom Straßenverkehrsamt ausgehändigt.

Verfügt das Zugfahrzeug über ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem, das für den Anhängerbetrieb ausgelegt ist, kann – um einen höheren x-Faktor zu erzielen – ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Zugfahrzeugs über § 13 FZV erfolgen. Voraussetzung für die Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers, in der bescheinigt wird, dass dieses Fahrzeug mit dem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem ausgerüstet ist.

ADR (Verlängerung der ADR-Bescheinigung B3)

Gefahrgut sicher transportieren.

Die ADR regelt spezielle Prüfungen, ohne die Gefahrguttransporter und weitere Fahrzeuge im Rahmen der Vorschriften ADR/GGVS, die eine gefährliche Ladung führen, nicht betrieben werden dürfen. Diese Bescheinigung ist ein Jahr gültig und kann nach erfolgreicher Überprüfung des Fahrzeugs durch unsere Mitarbeiter erteilt oder um ein Jahr verlängert werden.

H-Kennzeichen (Oldtimer Begutachtung)

Werte bewahren und sparen.

Das Haus HAPPEL ist berechtigt, Oldtimer-Begutachtungen gemäß § 23 StVZO zur Erlangung einer H-Zulassung oder eines roten 07er-Kennzeichens durchzuführen. Für den Halter bedeutet dies finanzielle Vorteile durch geringere Unterhaltskosten durch die pauschale Kfz-Steuer bei Nutzung eines 07er-Kennzeichens oder des H- Kennzeichens.

Die Oldtimer-Begutachtung umfasst eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (gemäß § 29 StVZO). Ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Fahrzeugs, das ebenfalls durch unsere Mitarbeiter erstellt werden kann, ist für diese Untersuchung vorzulegen. Begutachtet werden: Pflege- und Erhaltungszustand des Gesamtfahrzeugs und Originalität von Aufbau/Karosserie, Motor/Antrieb, Rahmen/Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage, elektrische Anlage, Räder/Reifen und Fahrzeuginnenraum.

Wir helfen Ihnen weiter

Sie haben technische Fragen zu Ihrem Fahrzeug oder benötigen Hilfe bei der Unfallabwicklung? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne!